Behandlungspflicht
Jeder Vertragsarzt ist verpflicht, eine gesetzlich versicherte Person ärztlich zu behandeln. Es gibt zwar hier auch Ausnahmen, aber dies nur in begründeten Fällen, wie z.B. wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt zerstört ist. Neue Patienten dürfen abgelehnt werden, wenn Sie nicht zu Notfällen zählen und die Praxis bereits völlig ausgelastet ist. Aber ansonsten gilt - Notfälle müssen immer versorgt und behandelt werden.
Terminvergabe - Termineinhaltung
Es gibt keine gesetzliche Regelung die besagt, wie lange Wartezeiten auf Termine in Kauf genommen werden müssen. Ausgenommen auch hier immer wieder Notfälle. Sollte es nicht möglich sein, einen zeitnahen Termin zu erhalten, dann sollte sich der Patient ggf. an die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung wenden.
Ist dann ein Termin vereinbart ist der Arzt und auch der Patient dazu verpflichtet, diesen Termin auch einzuhalten. Wird dieser nicht rechzeitig abgesagt oder gar einfach versäumt, ist es ggf. möglich, Schadenersatz geltend zu machen.
Schweigepflicht
Ärzte dürfen nicht ohne Erlaubnis des Patienten Daten aus den vorliegenden Krankenunterlagen an Dritte weitergeben. So dürfen Sie z. B. weder den Angehörigen noch Arbeitgebern Auskunft über Krankheiten oder sonstige ärztliche Beschwerden mitteilen.
Hausbesuchspflicht
Sollte ein Patient aus gesundheitlichen Gründen nicht an der ärztlichen Sprechstunde teilnehmen können, so muß der Hausarzt ihn zu Hause aufsuchen, wenn dies für medizinisch notwendig erscheint. |